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Kosten - Befreiung Zuzahlung Krankenkasse

Als Diabetiker werden verschiedene Medikamente und Hilfsmittel benötigt um diese Stoffwechselstörung in den Griff zu bekommen. Dazu zählen natürlich das Insulin, der Pen, das Blutzuckermessgerät und die dazugehörenden Messstreifen aber für manche auch die Insulinpumpe mit Katheter und für Typ 2 Diabetiker die Tabletten. Allerdings muss man dafür nicht selbst aufkommen, denn dies wäre auf Dauer auch kaum zu bezahlen. Der Diabetikerbedarf wird in der Regel, bis auf die Zuzahlung, von der Krankenkasse übernommen.

Diabetes - chronische Erkrankung

Allerdings bleibt man von der Praxisgebühr, die jedes Quartal zu entrichten ist und von den erwähnten Rezept Zuzahlungen nicht verschont. Die verschriebenen Blutzuckerteststreifen sind in der Regel von der Zuzahlung ausgenommen, aber auch von den restlichen Zuzahlungen kann man sich befreien lassen. Dies muss man bei seiner Krankenkasse beantragen. Diabetiker gelten als chronisch krank, dies bedeutet, dass bei ihnen die Zuzahlung nur 1 Prozent vom jährlichen Bruttogehalt ausmachen darf. Bei einem nicht chronisch kranken Patienten liegt diese Grenze bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens.

Ist man von den Zuzahlungen nicht befreit und der Betrag den man zuzahlen musste liegt über der Belastungsgrenze kann man sich diesen Betrag auch am Jahresende auszahlen lassen. Sind sie sich nicht sicher, ob sie über den Betrag kommen, sammeln sie einfach die Belege ihrer Zuzahlungen. Will man sich von von den Zuzahlungen befreien lassen, muss man dazu einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Danach erhalten sie von ihrer Krankenkasse Unterlagen, welche sie und ihr Arzt ausfüllen müssen. Schicken sie die ausgefüllten Unterlagen zurück und sie erhalten in Kürze
einen sogenannten Befreiungsausweis. Dabei zahlt man einen von der Krankenkasse festgelegten Betrag (Einkommensabhängig) im voraus und ist dann für den Rest des Jahres befreit. Diesen legen sie dann immer vor, wenn sie Zuzahlungen leisten müssten. Auf Rezepten ist es dann vermerkt, dass sie befreit sind.

Es ist so, dass Kinder unter 18 Jahren von den Zuzahlungen noch befreit sind. Sie müssen auch keine Praxisgebühr beim Arzt entrichten. Verdienen sie im Jahr z. B. 20.000 Euro brutto, so müssten sie als chronisch kranker ein Prozent davon berappen, sprich 200 Euro. Als nicht chronisch kranker wären dies dann 400 Euro.

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